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Seit dem 12. August 2026 gilt für Verpackungen ein neuer Rahmen: die europäische Verpackungsverordnung PPWR zusammen mit dem deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Beide ersetzen das bisherige Verpackungsgesetz.
Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung bleiben als Pflichten bestehen. Neu ist vor allem, bei wem sie liegen. Deshalb steht hier die Einordnung am Anfang und die Erklärung dahinter.
Betrifft mich das?
Entscheidend ist, wer eine Verpackung erstmals in Deutschland bereitstellt. Daran hängt, bei wem die Pflichten liegen.
Sie beziehen Serviceverpackungen bei uns
Für Sie ändert sich nichts.Wir liefern fertig konfektionierte, neutrale Serviceverpackungen. Diese werden von uns beziehungsweise dem jeweiligen Vorlieferanten erstmals in Deutschland bereitgestellt. Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung liegen damit eine Stufe vor Ihnen.
Die Lizenzentgelte sind bei diesen Artikeln im Preis enthalten. Eine gesonderte Meldung oder Registrierung ist dafür nicht nötig.
Sie kaufen auch bei anderen Lieferanten ein
Bitte gesondert prüfen.Diese Seite bezieht sich auf Serviceverpackungen aus unserem Sortiment. Für Ware anderer Bezugsquellen, für Eigenimporte, für Um- und Versandverpackungen sowie für Verpackungen, die Sie selbst in Verkehr bringen, kann die Einordnung abweichen.
Ob daraus zusätzliche Pflichten für Ihren Betrieb entstehen, lässt sich von unserer Seite aus nicht beurteilen. Hier hilft eine eigene Bestandsaufnahme oder eine fachliche Prüfung.
Erzeuger und Hersteller
Wo das alte Recht überwiegend von „Herstellern" sprach, trennt die PPWR zwei Rollen. Dahinter stehen zwei verschiedene Fragen: Ist die Verpackung regelkonform? Und wer finanziert ihre Entsorgung?
Erzeuger
Wer eine Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke herstellen lässt. Zuständig für technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung.
Hersteller (EPR)
Wer eine Verpackung erstmals in dem Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird. Zuständig für Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung.
Beide Rollen können bei einem Unternehmen liegen, müssen es aber nicht. Bei neutraler Handelsware liegen sie vor Ihnen in der Lieferkette.
Was sich geändert hat
PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation
Verpackungsrecht war in Europa bislang Sache der Mitgliedstaaten – 27 Regelwerke auf Basis eines gemeinsamen Rahmens. Die PPWR ist eine Verordnung und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das VerpackDG regelt daneben, was die EU national überlässt: Zuständigkeiten, Registerführung, Sanktionen.
Bleibt bestehen
Vertraute Mechanik
- Sammlung und Verwertung über die dualen Systeme
- Registrierung vor dem ersten Inverkehrbringen
- Regelmäßige Mengenmeldung
- Lizenzentgelte nach Material und Menge
Neu geregelt
Was sich verschiebt
- Trennung von Erzeuger- und Herstellerrolle
- Neue Zuordnung der Pflichten entlang der Lieferkette
- Konformitätsnachweise je Verpackung
- Vorgaben zu Gestaltung und Verwertbarkeit, zeitversetzt
Ein erheblicher Teil der Anforderungen greift gestaffelt über die kommenden Jahre – etwa zu Kennzeichnung, Rezyklatanteilen, Recyclingfähigkeit und zur Verringerung des Verpackungsaufkommens. Vieles davon konkretisiert die EU-Kommission erst noch durch nachgelagerte Rechtsakte. Diese Seite wird entsprechend fortgeschrieben.
Häufige Fragen
Was ist die PPWR?
Die Packaging and Packaging Waste Regulation ist die europäische Verpackungsverordnung. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und schafft damit erstmals einen einheitlichen Standard für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU. Ziel sind weniger Verpackungsabfall, mehr Kreislaufführung und besser verwertbare Verpackungen.
Ab wann gilt sie?
Seit dem 12. August 2026. Ein Teil der Anforderungen greift allerdings erst zu späteren Zeitpunkten und wird zum Teil noch durch weitere europäische Rechtsakte ausgestaltet.
Gilt das Verpackungsgesetz weiter?
Nein. Das VerpackG wurde am 12. August 2026 durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz abgelöst, das gemeinsam mit der PPWR den neuen Rahmen bildet. Der bisherige Stand ist auf unserer Seite zum Verpackungsgesetz dokumentiert.
Muss ich jetzt aktiv werden?
In den meisten Fällen nicht. Wer bei uns Serviceverpackungen bezieht, hat für diese Ware nichts zu veranlassen.
Anders ist es, wenn Sie mehrere Bezugsquellen nutzen oder selbst Verpackungen in Verkehr bringen. Dann lohnt ein Blick auf Ihre konkrete Situation.
Sind die Lizenzkosten im Preis enthalten?
Bei den entsprechend von uns bereitgestellten Serviceverpackungen ist die Systembeteiligung im Artikelpreis einkalkuliert. Eine separate Beauftragung der Lizenzierung ist dafür weder erforderlich noch möglich.
Brauche ich zusätzlich einen Vertrag mit einem dualen System?
Für die über uns bezogenen Serviceverpackungen im Regelfall nicht. Bringen Sie darüber hinaus eigene Verpackungen in Verkehr, kann ein eigener Systemvertrag notwendig werden.
Was gilt, wenn ich bei mehreren Lieferanten einkaufe?
Diese Seite deckt nur unser Sortiment ab. Für Verpackungen anderer Lieferanten, für Eigenimporte sowie für Um- und Versandverpackungen sollte die Einordnung im Einzelfall gesondert geprüft werden.
Ändern sich die Regelungen künftig noch?
Ja. Die PPWR ist gestaffelt angelegt: Vorgaben zu Kennzeichnung, Rezyklatanteilen oder Recyclingfähigkeit setzen technische Umstellungen in der Produktion voraus, und mehrere Punkte konkretisiert die EU-Kommission erst noch. Diese Seite wird entsprechend der jeweils geltenden Rechtslage aktualisiert.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite gibt den Stand zum oben genannten Datum wieder und dient der allgemeinen Orientierung über PPWR, VerpackDG und deren Bedeutung für Serviceverpackungen. Die dargestellten Fälle sind vereinfacht und decken nicht jede Konstellation ab.
Wir pflegen die Inhalte nach bestem Wissen, können aber weder Vollständigkeit noch Richtigkeit zusichern. Verbindlich sind allein der Gesetzestext in seiner jeweils geltenden Fassung sowie dessen Auslegung durch die zuständigen Behörden und Gerichte.
Für Ware anderer Bezugsquellen, für Eigenimporte, für Um- und Versandverpackungen sowie für sonstige Verpackungen Ihres Unternehmens können abweichende oder zusätzliche Pflichten bestehen. Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.

